Allgemeine Geschäftsbedingungen der Malerfachbetrieb Bergener GmbH & Co KG gegenüber Verbrauchern
§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB. Sie finden keine Anwendung, wenn die Einbeziehung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart wird.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf unser Angebot wird uns durch den Auftraggeber der Abschluss eines Werkvertrages angetragen (Angebot). Falls wir dieses Angebot annehmen, erfolgt eine Annahmebestätigung unsererseits.
(2) Verträge mit Verbrauchern werden auf der Grundlage des BGB geschlossen. Die VOB/B wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verbraucher die Einbeziehung der VOB/B ausdrücklich und schriftlich wünscht.
(3) Diese AGB gelten auch für fortlaufende Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber (insbesondere Zusatzaufträge und Anordnungen nach § 650b BGB) ohne dass es einer erneuten Bezugnahme auf diese AGB bedarf.
§ 3 Ausführungsunterlagen
(1) Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind uns unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Von uns nicht zu vertretene Verzögerungen gehen auch nicht zu unseren Lasten.
(2) Alle im Zusammenhang mit dem Angebot von uns an den Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsunterlagen etc., verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung in unserem Eigentum, im Übrigen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Vertrages notwendig oder wir stimmen dem zu. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen oder vorzeitig beendet werden, sind uns die Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
(3) Die Vorschrift des § 650n BGB bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Fristen und Termine
(1) Wird eine Ausführungsfrist nicht vertraglich vereinbart, beginnen wir spätestens 12 Wochen nach Vertragsschluss mit unseren Arbeiten. Verschiebt sich die Ausführung unserer Leistungen witterungsbedingt, so geht dies nicht zu unseren Lasten. Mit unserem Auftraggeber werden wir den Beginn der Ausführung stets eng abstimmen. Etwaige Verzögerungen werden unverzüglich von uns angezeigt.
(3) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Bauausführung benötigten Materialien bestellt haben, verschiebt sich ein etwa vereinbarter Fertigstellungstermin entsprechend. Wir sind verpflichtet, den Besteller über eintretende Bauverzögerungen unverzüglich zu unterrichten.
(4) Lässt sich eine vereinbarte Fertigstellungsfrist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller unverzüglich unterrichten.
§ 5 Leistungsänderung
(1) Erzielen die Parteien bzgl. einer Änderungsanordnung i.S.d. § 650b BGB Einvernehmen, verlängert sich die Ausführungsfrist entsprechend des Umfanges der angeordneten Leistung, wenn sich nach objektiver Betrachtungsweise ergibt, dass die vertragliche Leistung insgesamt nicht innerhalb des vertraglichen Fertigstellungszeitraumes fertiggestellt werden kann. Satz 1 gilt erst recht, wenn der Auftraggeber die Änderung anordnet.
(2) Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat; erst ab diesem Zeitpunkt beginnt der 30-tägige Zeitraum zur Herbeiführung des Einvernehmens (§ 650b Abs. 2 BGB).
(3) Das Wahlrecht zur Berechnung der Nachtragsvergütung nach § 650c Abs. 1 und 2 BGB können wir für jeden Nachtrag erneut ausüben.
§ 6 Abnahme
(1) Verlangen wir nach Fertigstellung des Werkes die Abnahme, ist diese binnen 14 Tagen durchzuführen. Die Abnahme kann auch vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin verlangt werden, wenn das Werk tatsächlich fertiggestellt ist; der Auftraggeber hat in diesem Falle eine Verhinderung rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Wird nach einer von uns gesetzten Frist zur Abnahme die Abnahme nicht unter schriftlicher Benennung eines wesentlichen Mangels verweigert, gilt unsere Leistung als abgenommen.
§ 7 Preise
(1) Soweit in unserem Angebot die Umsatzsteuer nicht explizit ausgewiesen wurde, versteht sich der angegebene Preis ohne Umsatzsteuer. Erhöht oder verringert sich zwischen Vertragsschluss und Erteilung der Schlussrechnung der Umsatzsteuersatz, ist der geänderte Umsatzsteuersatz maßgeblich.
(2) Wir sind berechtigt, von unserem Auftraggeber Abschlagszahlungen entsprechend § 632a BGB zu verlangen. Bei Vereinbarung eines Einheitspreisvertrages kann zum Nachweis der Abschlagsforderung ein vollständiges Aufmaß nicht von uns verlangt werden. Werden unsere Leistungen nach einem Pauschalpreis abgerechnet, richtet sich die Höhe der Abschlagszahlung nach dem jeweiligen Leistungsstand; dieser wird in der Leistungsaufstellung prozentual angegeben. Der Anspruch auf Abschlagszahlung wird nach Erteilung der Abschlagsrechnung unter Vorlage der Leistungsaufstellung sofort fällig. Der Auftraggeber muss sich im Falle des § 632a Abs. 1 S. 6 BGB auf die Stellung einer Sicherheit nach § 632a Abs. 2 BGB durch uns verweisen lassen, wenn uns aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründe eine Übertragung des Eigentums an den Bauteilen oder Stoffen nicht möglich ist.
(3) Wird nach Einheitspreisen abgerechnet, wird das jeweilige Aufmaß nach der VOB/C und den hiernach einschlägigen technischen Bestimmungen vorgenommen.
(4) Skontoabzug ohne Vereinbarung ist nicht zulässig. Unberechtigt einbehaltene Skontoabzüge werden von uns nachgefordert.
§ 8 Sicherheiten
Schulden wir die Stellung einer Sicherheit zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers oder wird die Stellung einer solchen Sicherheit vertraglich vereinbart, so hat uns der Auftraggeber die ihm überlassene und nicht verwertete Sicherheit zwei Jahre nach erfolgter Abnahme zurückzugeben. Sind geltend gemachte und von dieser Sicherheit erfasste Ansprüche noch nicht erfüllt, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an angelieferten Baumaterialien behalten wir uns vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber aus dem Bauvertrag und, soweit einschlägig, der Geschäftsverbindung erfüllt sind.
(3) Der Auftraggeber darf, soweit und solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, Baumaterialien ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden oder auf vergleichbare Weise unsere Stellung als Vorbehaltseigentümer beeinträchtigen.
(4) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die von unserem Eigentumsvorbehalt umfassten Baumaterialien hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren.
§ 10 Kündigung
(1) Kündigt uns der Auftraggeber nach den Vertrag, ohne dass wir dies zu vertreten haben, findet § 648 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass uns 10 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(2) Beiden Parteien bleibt es unbenommen, eine geringere oder höhere entfallende Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen nachzuweisen.
§ 11 Gewährleistung und Schadensersatz
(1) Unsere Gewährleistungspflichten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige Mängel sind uns schriftlich anzuzeigen.
(2) Schulden wir Schadensersatz außerhalb eines Gewährleistungsfalles, sind wir unbeschränkt einstandspflichtig, wenn es sich um eine durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursachte vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Im Übrigen haften wir - auch für unsere Erfüllungsgehilfen - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Auftraggeber ist nur mit Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zur Aufrechnung berechtigt. Nur wegen Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis darf ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
(2) Mit Ansprüchen, die nicht unter § 10 Abs. 1 dieser AGB fallen, darf nur aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort des Bauvorhabens.
(2) Es gilt deutsches Recht.
§ 14 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese AGB gelten ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern i. S. d. § 14 BGB sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Kommt der Vertrag mit uns im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens durch Zuschlag zustande, finden diese AGB keine Anwendung.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf unser Angebot wird uns durch den Auftraggeber der Abschluss eines Werkvertrages schriftlich angetragen (Angebot). Das Angebot des Auftraggebers kann von uns innerhalb von 14 Tagen angenommen werden. Die Annahme des Vertrages wird von uns schriftlich bestätigt.
(3) Diese AGB gelten auch für fortlaufende Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber (insbesondere Zusatzaufträge und Anordnungen nach §§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B) ohne dass es einer erneuten Bezugnahme auf diese AGB bedarf.
§ 3 Ausführungsunterlagen
(1) Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind uns unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
(2) Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung, geht ein Eigentumswechsel von uns nach § 3 Abs. 5 VOB/B beizustellender Unterlagen nicht einher.
§ 4 Fristen und Termine
(1) Soweit wir auf Grundlage der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers tätig werden, fallen anordnungsbedingte Bauzeitverzögerungen wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen in den Risikobereich des Auftraggebers (§ 6 Abs. 2 Ziff. 1 a) VOB/B).
(2) Vereinbaren wir mit unserem Auftraggeber eine zusätzliche Leistung nach § 1 Abs. 4 S. 2 VOB/B, verlängert sich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Bauzeit, wenn sich nach objektiver Betrachtungsweise ergibt, dass die vertragliche Leistung insgesamt nicht innerhalb des vertraglichen Fertigstellungszeitraumes fertiggestellt werden kann.
§ 5 Kündigung
(1) Kündigt uns der Auftraggeber nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 VOB/B, findet § 648 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass wir wegen des noch nicht erbrachten Teils der Werkleistung eine Pauschale von 10 % für die entfallende vereinbarte Vergütung ansetzen dürfen.
(2) Beiden Parteien bleibt es unbenommen, eine geringere oder höhere entfallende Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen nachzuweisen.
§ 6 Abrechnung
(1) Wir werden unsere Schlussrechnung spätestens 30 Werktage nach Fertigstellung dem Auftraggeber übermitteln. Sofern eine vertragliche Ausführungsfrist von mehr als drei Monaten vereinbart ist, verlängert sich diese Frist um jeweils 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist.
(2) Skontoabzug ohne Vereinbarung ist nicht zulässig. Unberechtigt einbehaltene Skontoabzüge werden von uns nachgefordert.
§ 7 Sicherheiten
Ist nichts anderes vereinbart und sind wir zur Stellung einer Sicherheit vertraglich oder gesetzlich verpflichtet, leisten wir die Sicherheit innerhalb von 30 Werktagen nach Vertragsschluss.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an angelieferten Baumaterialien behalten wir uns vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber aus dem Bauvertrag und, soweit einschlägig, der Geschäftsverbindung erfüllt sind.
(2) Erstrecken sich Abschlagsrechnungen auf Bauteile oder Stoffe i. S. d. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 S. 3 VOB/B, entlassen wir diese aus dem Eigentumsvorbehalt, wenn der Auftraggeber die Eigentumsübertragung wählt.
(3) Der Auftraggeber darf, soweit und solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, Baumaterialien ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden oder auf vergleichbare Weise unsere Stellung als Vorbehaltseigentümer beeinträchtigen.
(4) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die von unserem Eigentumsvorbehalt umfassten Baumaterialien hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort des Bauvorhabens.
(2) Gerichtsstand ist das Landgericht Mühlhausen.
(3) Es gilt deutsches Recht.
§ 10 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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