Energie zu sparen und eingesetzte Energie effizient zu nutzen, ist vor dem Hintergrund steigender Energiekosten und notwendigem Umwelt- und Klimaschutz unerlässlich. Da die Heizenergie meist über die Hälfte des gesamten Energieverbrauchs eines Haushalts ausmacht, sollte diese daher auch möglichst optimal genutzt werden.
Voraussetzung dafür ist eine gute Wärmedämmung, die an der Außenfassade oder als Innendämmung realisiert werden kann.
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese AGB gelten ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern i. S. d. § 14 BGB sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Kommt der Vertrag mit uns im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens durch Zuschlag zustande, finden diese AGB keine Anwendung.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf unser Angebot wird uns durch den Auftraggeber der Abschluss eines Werkvertrages schriftlich angetragen (Angebot). Das Angebot des Auftraggebers kann von uns innerhalb von 14 Tagen angenommen werden. Die Annahme des Vertrages wird von uns schriftlich bestätigt.
(3) Diese AGB gelten auch für fortlaufende Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber (insbesondere Zusatzaufträge und Anordnungen nach §§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B) ohne dass es einer erneuten Bezugnahme auf diese AGB bedarf.
§ 3 Ausführungsunterlagen
(1) Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind uns unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
(2) Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung, geht ein Eigentumswechsel von uns nach § 3 Abs. 5 VOB/B beizustellender Unterlagen nicht einher.
§ 4 Fristen und Termine
(1) Soweit wir auf Grundlage der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers tätig werden, fallen anordnungsbedingte Bauzeitverzögerungen wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen in den Risikobereich des Auftraggebers (§ 6 Abs. 2 Ziff. 1 a) VOB/B).
(2) Vereinbaren wir mit unserem Auftraggeber eine zusätzliche Leistung nach § 1 Abs. 4 S. 2 VOB/B, verlängert sich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Bauzeit, wenn sich nach objektiver Betrachtungsweise ergibt, dass die vertragliche Leistung insgesamt nicht innerhalb des vertraglichen Fertigstellungszeitraumes fertiggestellt werden kann.
§ 5 Kündigung
(1) Kündigt uns der Auftraggeber nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 VOB/B, findet § 648 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass wir wegen des noch nicht erbrachten Teils der Werkleistung eine Pauschale von 10 % für die entfallende vereinbarte Vergütung ansetzen dürfen.
(2) Beiden Parteien bleibt es unbenommen, eine geringere oder höhere entfallende Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen nachzuweisen.
§ 6 Abrechnung
(1) Wir werden unsere Schlussrechnung spätestens 30 Werktage nach Fertigstellung dem Auftraggeber übermitteln. Sofern eine vertragliche Ausführungsfrist von mehr als drei Monaten vereinbart ist, verlängert sich diese Frist um jeweils 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist.
(2) Skontoabzug ohne Vereinbarung ist nicht zulässig. Unberechtigt einbehaltene Skontoabzüge werden von uns nachgefordert.
§ 7 Sicherheiten
Ist nichts anderes vereinbart und sind wir zur Stellung einer Sicherheit vertraglich oder gesetzlich verpflichtet, leisten wir die Sicherheit innerhalb von 30 Werktagen nach Vertragsschluss.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an angelieferten Baumaterialien behalten wir uns vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber aus dem Bauvertrag und, soweit einschlägig, der Geschäftsverbindung erfüllt sind.
(2) Erstrecken sich Abschlagsrechnungen auf Bauteile oder Stoffe i. S. d. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 S. 3 VOB/B, entlassen wir diese aus dem Eigentumsvorbehalt, wenn der Auftraggeber die Eigentumsübertragung wählt.
(3) Der Auftraggeber darf, soweit und solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, Baumaterialien ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden oder auf vergleichbare Weise unsere Stellung als Vorbehaltseigentümer beeinträchtigen.
(4) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die von unserem Eigentumsvorbehalt umfassten Baumaterialien hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort des Bauvorhabens.
(2) Gerichtsstand ist das Landgericht Mühlhausen.
(3) Es gilt deutsches Recht.
§ 10 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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